Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

  1. Die Firma Späni Zentrale Haustechnik AG  (nachstehend Firma Späni genannt) führt sämtliche Verkäufe, Lieferungen und Leistungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen aus. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, obwohl nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden oder Lieferanten werden in
    keinem Fall Vertragsgegenstand.


§ 2 Auftragsannahme, Schriftform

  1. Aufträge müssen schriftlich erteilt werden. Der Kunde ist an sein Angebot ab Zugang der Bestellung bei der Firma SPÄNI gebunden. Mit Vertragsabschluß verlieren alle vorhergehenden verbindlichen Vereinbarungen und Zusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich von der Firma SPÄNI schriftlich bestätigt werden, ihre Wirksamkeit. Absprachen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben behält sich die Firma SPÄNI vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen in Material, Maß, Gewicht, Farbe, Struktur, Konstruktion und/oder Modelltyp. Wird keine erhebliche Änderung vorgenommen und ist die Änderung bzw. Abweichung für den Kunden zumutbar, kann der Kunde keine Rechte aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten.


§ 3 Lieferungen

  1. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich festzulegen. Ist Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind schriftlich festgelegte Liefertermine und -fristen im Zweifel unverbindlich. Werden nachträglich wirksam Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Liefertermine und –fristen.
  2. Die Firma SPÄNI ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung erkennbar kein Interesse.
  3. Für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streiks o.ä., hat die Firma SPÄNI nicht einzustehen. In einem solchen Fall ist sie berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer anschließenden angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder nach Wahl der Firma SPÄNI wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der Beschädigung oder Verschlechterung der bestellten Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Warensendung von der Firma SPÄNI an das Transportunternehmen übergeben wird.
  5. Eine Versicherung gegen den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf dem Transportweg wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.


§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind grundsätzlich mit Bestellung fällig. Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Firma SPÄNI führt Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse bzw. gegen Nachnahme aus.


§ 5 Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht

  1. Die Firma SPÄNI behält sich Eigentums- und ein eventuell bestehendes Urheberrecht an Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die dem Wiederverkäufer überlassen werden, einschließlich der Kostenvoranschläge und Unterlagen zu Preiskalkulationen etc. vor. Soweit solche Unterlagen nicht zu Dokumentationen und Anleitungen gehören, für die eine eigene vertragliche Regelung bestehen, dürfen diese ohne schriftliche Genehmigung der Firma SPÄNI nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Im übrigen sind Unterlagen der Firma SPÄNI urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechtes bedarf der besonderen Vereinbarung. In keinem Fall ist es gestattet, Kopien anzufertigen oder dies Dritten zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon sind Endabnehmer, denen dies ausdrücklich von der Firma SPÄNI schriftlich gestattet wurde.


§ 6 Gewährleistung

  1. Die Firma SPÄNI garantiert, dass ihre Produkte den schriftlichen Spezifikationen entsprechen und frei von Material- und Herstellungsschäden sind, soweit nicht anderweitig in der produktspezifischen Dokumentation, die dem Produkt beiliegt, angegeben.
  2. Die SPÄNI Gewährleistungsfristen lauten wie folgt: alle Bauteile der Zentralen Reinigungs-Aggregate (ausgenommen Verschleißteile, wie Filter und Kehrichtsäcke) - fünf (5) Jahre; Schmutztank – zwanzig (20) Jahre, Fabrikationsfehler des Motorgehäuses – zwanzig (20) Jahre, sonstige Bauteile wie Kombi-Düse, Teleskoprohr, Fernstartschlauch, Fugendüsen, Möbelpinsel, Polsterdüse, Saugdose, Kehrschaufel, etc. (ausgenommen Verbrauchsmaterial und Verschleissteile) – zwei (2) Jahre.
  3. Die vorstehende Garantie beginnt mit dem Datum der Auslieferung von der Firma SPÄNI an den Käufer. Der Kunde hat die ihm von der Firma SPÄNI gelieferte Ware unverzüglich bei Empfang auf vertragsgemäße Beschaffenheit und ordnungsgemäße Funktion zu untersuchen und unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Warenlieferung etwaige offensichtliche Mängel, Fehler oder Schäden schriftlich der SPÄNI mitzuteilen. Für verspätet angezeigte Mängel, Fehler oder Schäden leistet die SPÄNI keine Gewähr, es sei denn, diese waren bei ordnungsgemäßer Überprüfung durch den Kunden nicht festzustellen.
  4. Die Firma SPÄNI repariert oder ersetzt die Produkte auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen durch neue oder überholte Produkte und Ersatzteile, vorausgesetzt die Produkte werden innerhalb der vorstehenden Garantiefrist vom Käufer zusammen mit dem Datum und Seriennummer versehenen Kaufnachweis an die Firma SPÄNI eingeschickt. Das Porto übernimmt auf Wunsch die Firma SPÄNI, vorausgesetzt die Produkte bzw. Teile werden durch SPÄNI als defekt im Rahmen dieser Garantiebedingungen anerkannt. Die unter dieser Garantie von SPÄNI reparierten oder ersetzten Produkte werden von der Firma SPÄNI an den Kunden zurückgeschickt, wobei die Firma SPÄNI die Transportkosten und Versicherung übernimmt. Die ersetzten Produkte und Teile gehen in den Besitz der Firma SPÄNI über.
  5. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetz ung des Kaufpreises oder Wandlung verlangen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche nicht zur Behebung des Mangels geführt haben.
  6. Sollte ein vom Kunden zwecks Reparatur oder Ersatz an die Firma SPÄNI eingeschicktes Produkt nach Prüfung und Testen von der Firma SPÄNI als nicht defekt beurteilt werden, so informiert die Firma SPÄNI den Kunden darüber und verfügt über ein solches Produkt entsprechend den Anweisungen des Kunden und auf Kosten des Kunden.
  7. Fortgesetzte Verwendung oder Besitz der Produkte nach Ablaufen der vorstehenden Garantiefrist stellt einen eindeutigen Beweis dafür dar, dass die Garantie zur vollen Befriedigung des Käufers erfüllt wurde.
  8. Die vorstehenden Garantie ist nicht gültig im Falle von Versagen oder Schäden, die durch falsche Verwendung, unnormale Verwendung, Nachlässigkeit, Modifikation, nicht genehmigte Reparatur oder Veränderung, falsches Testen, Unfall oder produktexterne Ursachen, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, übermäßig hohe Temperaturen oder Luftfeuchtigkeit, Stromausfall oder falsche Installation verursacht wurden. Diese Garantie erstreckt sich auch nicht auf kurzlebige Komponenten, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Sicherungen oder normales Reinigungszubehör wie zum Beispiel Filter.
  9. Die SPÄNI Garantie, wie oben dargelegt, wird nicht erweitert, eingeschränkt oder beeinflußt durch Bereitstellung von technischer Beratung von seitens der Firma SPÄNI in Verbindung mit Bestellung des Kunden, noch ergibt sich daraus irgendeine Haftung. Das einzige Rechtsmittel des Kunden unter der oben dargelegten Garantie ist Reparatur oder Ersatz, wie oben ausgeführt.


§ 7 Haftung

  1. SPÄNIs einzige und ausschließliche Haftpflichthöchstgrenze für einen Anspruch des Kunden oder einer Person, die über oder für den Kunden Anspruch geltend macht, der sich aus der Bestellung des Kunden oder der vorstehenden Garantie ergibt, übersteigt in keinem Fall den tatsächlichen Betrag, den der Kunde an die Firma SPÄNI für das Produkt bezahlt hat.
  2. In keinem Fall haftet die Firma SPÄNI für mittelbaren, beiläufigen, verschärften, Neben- Folge- oder konkreten Schaden oder Verluste, die sich aus der Verwendung der unter der vorstehenden Garantie gelieferten Produkte oder aus der Garantie selbst ergeben, einschließlich und ohne Einschränkung, Nutzungsausfall, Ertragseinbuße, Verlust von immateriellem Firmenwert oder Ersparnissen.
  3. Außer wie oben in diesem Abschnitt dargelegt gelten die vorstehenden Garantien unter Ausschluß jeder gesetzlichen Haftung, sei es vertraglich, gesetzlich, einschließlich und ohne Einschränkung einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht seitens der Firma SPÄNI.
  4. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.


§ 8 Schlußbestimmungen

  1. Sollte irgendeine Vorschrift oder Garantiebedingung nicht durchsetzbar sein, so bleiben alle anderen Bedingungen in ihrem vollen, gesetzlich zulässigen Umfang weiterhin gültig.
  2. Als Gerichtsstand ist Schwyz vereinbart.